Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 74

§ 74 – Haftung des Eigentümers von Gegenständen

(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. (2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.

Kurz erklärt

  • Eigentümer von Gegenständen, die einem Unternehmen dienen, haften für Unternehmenssteuern, wenn die Gegenstände nicht dem Unternehmer gehören.
  • Die Haftung gilt nur für Steuern, die während der Zeit der wesentlichen Beteiligung entstanden sind.
  • Steuererstattungsansprüche zählen ebenfalls zur Haftung.
  • Eine Person ist wesentlich beteiligt, wenn sie mehr als 25% am Kapital oder Vermögen des Unternehmens hat.
  • Auch wer einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen hat, gilt als wesentlich beteiligt, wenn dadurch Steuern nicht gezahlt werden.